FG Kommentierung: Zufluss von Arbeitslohn bei Einzahlung auf Vorsorgekonto
Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber auf ein Vorsorgekonto eingezahlt wird, auf dem die Gelder von einem Treuhänder treuhänderisch verwaltet und formgebunden in Aktien und Renten investiert werden, ohne dass der Arbeitgeber eine Zugriffsmöglichkeit hat, sind dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einzahlung auf das Vorsorgekonto zugeflossen.
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