FG Kommentierung: Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte eines Lok- bzw. Triebwagenführers
Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat erörtert, ob ein Lok- bzw. Triebwagenführer eine erste Tätigkeitstätte an dem Ort hat, an dem er seine Lok oder seinen Triebwagen übernimmt und abstellt.
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