FG Kommentierung: Zur Abziehbarkeit von Dritten getragener Kosten für ein Studium
Aufwendungen für ein Studium können als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie von einem Dritten aufgrund eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs erbracht werden. Anders ist dies aber bei Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, z. B. eines Mietvertrags.
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