FG Münster: Abzug von Studienkosten der Kinder als Betriebsausgaben
Die von einer Ärztin für ihre eigenen Kinder im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in der Praxis übernommenen Studienkosten sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. So entschied das FG Münster.
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