FG Münster: Anwendung der Optionsverschonung bei Schenkung
Das FG Münster hat entschieden, dass die Verwaltungsvermögensquote bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditanteile für jeden Anteil gesondert zu ermitteln ist, der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. jedoch nur einheitlich für die gesamte Schenkung gestellt werden kann.
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