FG Münster: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen
Das FG Münster hat klargestellt, dass Miet- und Pachtzinsen, soweit sie in einen Aktivposten "unfertige Erzeugnisse" einbezogen wurden, nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen sind.
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