FG Münster: Rechtsschutz gegen Maßnahmen des sog. Flankenschutzes
Das FG Münster hat klargestellt, dass eine Klage gegen eine von einem im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnder (sog. Flankenschützer) durchgeführte Ortsbesichtigung nur zulässig ist, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt.
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