FG Münster: Steuererhöhende Korrektur bei elektronischer Rentenbezugsmitteilung
Das Finanzamt hat im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte außer Acht gelassen, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte. Das rechtfertigt nach Auffassung des FG Münsters keine Korrektur nach § 129 AO.
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