FG Münster: Übernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen
Übernimmt ein Arbeitgeber für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, führt dies zu Arbeitslohn.
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