FG Münster: Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte können zu Kapitalerträgen führen
Das FG Münster hat entschieden, dass Genussrechtserträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, auch dann als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden.
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