FG Münster: Wegzugsbesteuerung entfällt nur bei Rückkehrabsicht
Die sog. Wegzugsbesteuerung kann nach § 6 Abs. 3 AStG nachträglich entfallen. Das FG Münster hat entschieden, dass neben der (objektiven) Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch erforderlich ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug (subjektiv) der Wille zur Rückkehr bestand.
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