FG Münster: Wiederholte befristete Zuordnung zu einer Baustelle
Das FG Münster hat entschieden, dass eine Baustelle auch dann keine erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt, wenn er von seinem Arbeitgeber wiederholt befristet dort eingesetzt wird und wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als 4 Jahren andauert.
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