FG Pressemitteilung: Die "erste Tätigkeitstätte" eines Piloten ist der Stationierungsflughafen
Ein Pilot darf für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Stationierungs- oder Heimatflughafen seit dem 1.1.2014 nur noch die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.
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