FG Pressemitteilung: Lieferung von "Feuerschalen" unterliegt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz
Der 14. Senat des FG Baden-Württemberg entschied zugunsten des Klägers, dass der Mehrwertsteuersatz für "Feuerschalen" als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst 7 v. H. beträgt.
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