FG Pressemitteilung: Regelmäßige Arbeitsstätte eines befristet versetzten Beamten
Der BFH hat die Revision gegen das Urteil des 6. Senats des FG Münster v. 28.2.2012 zugelassen. Der Senat hatte entschieden, dass ein Polizeibeamter, der zeitlich befristet an ein Polizeiausbildungsinstitut versetzt ist, dort seine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
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