FG Pressemitteilung: Standby-Wohnung begründet keinen steuerlichen Wohnsitz
Ein Arbeitnehmer mit Familienwohnsitz in einem europäischen Nicht-EU-Land begründet in der Regel keinen steuerlichen Wohnsitz (§ 8 AO), wenn er sich mit Berufskollegen im ständigen zeitlichen Wechsel und ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit eine Wohnung in Deutschland teilt.
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