FG Pressemitteilung: Überlassung von Kirmesstandflächen an Schausteller ist umsatzsteuerfrei
Bereits mit Urteil v. 7.8.2012 hat das FG Münster entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG auch für die Überlassung von Kirmesstandflächen gilt. Hiergegen hat der BFH nun die Revision zugelassen (Az. V R 5/13).
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