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Fristversäumnis des Steuerberaters: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (FG)

Versäumt ein Steuerberater die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs, weil er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der Irrtum des Beraters kann die Fristversäumnis nicht entschuldigen, urteilt das FG Köln.









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