Gesellschafterhaftung in der Insolvenz (BGH)
Bestellen sowohl die Gesellschaft als auch der Gesellschafter Sicherheiten zu Gunsten eines Gläubigers, wird der Gesellschafter bei Leistung durch die Gesellschaft nach Insolvenzeröffnung nicht von seiner Haftung frei. Der Gesellschaft steht dann ein Ausgleichsanspruch gegen ihn zu.
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