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Gesetzliche Regelung und Auffassung der Finanzverwaltung

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind nach Meinung der Finanzverwaltung nur innerhalb der Grundstücksgrenzen begünstigt. Sie müssen nach der aktuellen Fassung des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG „im Haushalt“ erbracht werden, um steuerlich anerkannt zu werden.












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