Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen (BFH)
Die Gewerbesteuerbefreiung umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb notwendig sind. Nicht erfasst werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind.
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