Grunderwerbsteuer: Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 Abs. 5 BewG (FG)
Das Lagefinanzamt kann nach Aufforderung durch das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Feststellung des Grundbesitzwerts i. S. v. § 151 Abs. 5 BewG von Bedeutung ist.
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