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Häusliches Arbeitszimmer eines Richters: Kein Werbungskostenabzug (FG)

Wo ein Richter den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung hat, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Einzelfalles festzustellen. Bei dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu.









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