Haftungsvergütung geschlossener Fonds: Einheitliche Leistung des Komplementärs insgesamt umsatzsteu
Die Haftung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs ist Teil einer einheitlichen Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst. Für den auf die Haftung entfallenden Vergütungsanteil besteht keine Steuerfreiheit.
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