Halbabzugsverbot: Keine Anwendung bei lediglich symbolischem Kaufpreis (BFH)
Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 EUR) veräußert werden.
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