Haushaltsnahe Dienstleistungen: Arbeiten vor dem Abriss eines Hauses zählen nicht dazu (FG)
Werden auf einem Grundstück bereits Gartenarbeiten ausgeführt, noch bevor darauf ein Haus errichtet wird, sind die Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Das FG Münster entschied, dass in einem solchen Fall noch nicht der erforderliche Haushalt besteht.
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