Hausschwamm: Beseitigungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (FG)
Der Befall einer Wohnung mit Hausschwamm stellt eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand oder mit Wasserschäden vergleichbar ist, als mit Baumängeln. Die Auf-wendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können daher als agB abzugsfähig sein.
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