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Insolvenz: Umsatzsteuer nach Freigabe des Geschäftsbetriebs durch den Insolvenzverwalter (BFH)

Ist ein Insolvenzschuldner (Hotelier und Gastwirt) nach Freigabe seines Betriebs aus dem Insolvenzbeschlag weiterhin unternehmerisch tätig, so führt er – und nicht der Insolvenzverwalter – umsatzsteuerpflichtige Leistungen aus.  Die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit ist nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), weil der Schuldner mit Billigung des Insolvenzverwalters auch Geschäftsinventar verwendet.  









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