Insolvenzverfahren: Umsatzsteuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrag (BFH)
1. Grundlage für die Steuerberechnung im Insolvenzverfahren ist der nach §§ 16 ff. UStG berechnete Steueranspruch für das Kalenderjahr. Dabei unterliegt die Steuerberechnung weder den Beschränkungen der Insolvenzaufrechnung noch denen der Insolvenzanfechtung.
2. Der widerspruchslosen Eintragung in die Insolvenztabelle kommt dieselbe Wirkung zu, wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung; sie kann wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden.
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