Investitionszulage 1999: Erweitertes Kumulationsverbot gilt nicht rückwirkend (BFH)
Zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung gilt das erweiterte Kumulationsverbot nicht, wenn die Investition bereits vor der endgültigen Beschlussfassung über das InvZulÄndG (20.12.2000) ins Werk gesetzt wurde.
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