Irrtümlich abgeführte Lohnsteuer: Entweder Anrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung oder Erfa
Hat der Arbeitgeber zu Unrecht Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, so kann sie bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers angerechnet oder – bei Nichtänderbarkeit des Einkommensteuerbescheids – steuerlich als Arbeitslohn erfasst werden.
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