Kein RV-Mindestbeitrag für Minijobber
Arbeitgeber müssen bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs grundsätzlich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Grenze aber auch ignoriert werden, zum Beispiel wenn der Minijobber anderweitig Rentenansprüche aufbaut.
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