Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (BFH)
Die Anlaufhemmung kommt bei der Antragsveranlagung nicht in Betracht. Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008.
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