Keine Grundsteuerbefreiung für islamische Kulturvereine (BFH)
Die Grundsteuerbefreiung für den Grundbesitz von Religionsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG) kann einem islamischen Kulturverein, der nicht den Status einer Körperschaften des öffentlichen Rechts hat, nicht gewährt werden.
Powered by Vergleichsportal
