Keine mehrfache Nutzung des Höchstbetrags bei zwei häuslichen Arbeitszimmern
Wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, ist der Steuerabzug auf höchstens 1.250 Euro beschränkt. Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zwei Arbeitszimmer in zwei unterschiedlichen Wohnungen unterhält, ist der Höchstbetrag trotzdem nur einmal zu gewähren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 9. Mai 2017, Az. […]
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