Keine „Steuerentstrickung“ durch Betriebsverlegung ins Ausland: Aufgabe der Theorie der „finalen Be
Die Verlegung eines Betriebs in das Ausland führt auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen Betriebsstätte im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind.
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