Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung; rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 ES
Hat das FA bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Antrag auf Veranlagung bestandskräftig abgelehnt, kommt eine Veranlagung weder nach der früheren noch nach der geltenden Regelung zur Antragsveranlagung in Betracht.
Powered by Versicherungsvergleich