Kindergeld: Abzweigung an den Jugendhilfeträger (BFH)
Übernimmt der Jugendhilfeträger die Kosten des notwendigen Unterhalts für das – gegen den Willen des Kindergeldberechtigten – in einer betreuten Wohnform lebende volljährige Kind, sind die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger dem Grunde nach erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte es ablehnt, sich an diesen Kosten zu beteiligen.
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