Kindergeld: Berücksichtigung pauschaler Kontoführungsgebühren bzw. Reinigungskosten als Werbungskos
Bei der Berechnung des Grenzbetrags sind auch ohne gesonderten Nachweis Kontoführungsgebühren sowie die Kosten für die Reinigung spezieller Berufskleidung als beruflich bedingte Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
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