Kindergeld: Veräußerungsgewinne in den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen
Im Rahmen der Jahresgrenzbetragsregelung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind auch Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen, die nach Gewinnermittlungsgrundsätzen zu erfassen sind, aber erst in einem späteren Jahr zufließen.
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