Klageschrift: Wirksamkeit bei eingescannter Unterschrift (BFH)
Klagen mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten entsprechen den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt werden, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.
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