Körperschaftsteuer: Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (BFH)
Bei der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ist als Bestand zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der bei der Kapitalgesellschaft festgestellte Endbestand des Teilbetrags an EK 04 zugrunde zu legen.
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