Körperschaftsteuerliche Organschaft: Vereinbarung der Verlustübernahme
Die für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG setzt auch die Vereinbarung der Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG voraus.
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