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Konkursverwaltung: Gewerblicher Charakter wegen Beschäftigung von Mitarbeitern möglich (FG)

Die Tätigkeit eines Konkurs-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist ihrer Art nach nicht freiberuflich, sondern vermögensverwaltend i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ist der Steuerpflichtige wegen der Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter nicht mehr leitend und eigenverantwortlich tätig, nimmt seine Tätigkeit gewerblichen Charakter an.









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