Kurzarbeitergeld: Zuschusszahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (Rechtslage bis 31.12.2005)
Die Zahlung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld in externen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften stellt keine steuerfreie (ratierliche) Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung dar, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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