Kurzüberblick
Normalerweise kann ein Unternehmer Abschreibungen für ein Wirtschaftsgut nur gewinnmindernd einsetzen, wenn er es auch tatsächlich gekauft oder hergestellt hat. Von diesem Prinzip weicht der Gesetzgeber beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 EStG ab.
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