Ländererlasse: Erweiterte vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, entschieden, dass § 13a und § 13b ErbStG, jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.
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