Leiharbeitnehmer: Keine regelmäßige Arbeitsstätte (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann.
Powered by Börsen-Handelssysteme
