LfSt: Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Mietpools
Bei Mietpools - auch Mieteinnahmegemeinschaften genannt - handelt es sich um den Zusammenschluss von Immobilieneigentümern, wobei die Mieteinnahmen und damit unmittelbar zusammenhängende Ausgaben nach bestimmten Quoten verteilt werden. Zweck des Zusammenschlusses ist das gemeinsame Tragen von Vermietungsrisiken.
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