LSt-Pauschalierung: In bar gezahlte Erholungsbeihilfen (OFD)
Erholungsbeihilfen können mit einem pauschalen Steuersatz i.H. von 25 % lohnversteuert werden, wenn sie die in § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG festgelegten Höchstbeträge nicht übersteigen.
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